Verfassungsbeschwerde für ein Tempolimit 2023 abgewiesen

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung eines Tempolimits

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 (1 BvR 2146/22 veröffentlicht am 17.1.2023) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit versucht wurde auf diesem Weg ein Tempolimit durchzusetzen.

In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es dazu:

"Zwar gewinnt das im Klimaschutzgebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klimaneutralität bei fortschreitendem Klimawandel in allen Abwägungsentscheidungen des Staates weiter an relativem Gewicht. Dies gilt nicht nur für Verwaltungsentscheidungen über klimaschutzrelevante Vorhaben, Planungen et cetera, sondern auch für den Gesetzgeber. Diesem werfen die Beschwerdeführenden hier im Kern vor, einem gesetzlichen allgemeinen Tempolimit, das im Verkehrsbereich alsbald die emittierte CO2-Menge senken könne, in Abwägung mit anderen Belangen kein hinreichendes Gewicht beigemessen zu haben.

Die Beschwerdeführenden legen aber nicht substantiiert dar, dass gerade das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnte. Insbesondere der Vortrag, im Verkehrssektor werde es am Ende dieses Jahrzehnts zu erheblichen Freiheitsbeschränkungen kommen, weil die im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 dem Verkehrssektor zugewiesene Emissionsmenge aktuell zu schnell aufgezehrt werde, vermag eine eingriffsähnliche Vorwirkung des Unterlassens eines Tempolimits nicht zu begründen. Die Beschwerdeführenden haben schon ihre Annahme, das dem Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 zugewiesene Emissionsbudget werde überschritten, nicht näher belegt."

Aus der Entscheidung geht hervor, dass die Hürden zur Durchsetzung konkreten gesetzgeberischen Handelns durch das Verfassungsgericht hoch sind. In einer Verfassungsbeschwerde müsste begründet werden, warum ausgerechten eine konkrete Regelung notwendig ist, um künftige Freiheitsbeschränkungen abzuwenden.

Nach dieser Entscheidung erscheint es einfacher, Regelungen mit Verfassungsbeschwerden anzugreifen, die ein Erreichen der Klimaziele unmöglich machen.

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