Satzung des Vereins „Parents For Future Mainz e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins
Der Verein führt den Namen „Parents For Future Mainz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Mainz.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1 Einsatz für den Klima- und Umweltschutz durch z.B.
1.1 Planung, Durchführung und Förderung von Veranstaltungen und Aktionen.
1.2 Maßnahmen zur theoretischen und praktischen Weiterbildung in Bezug auf reduzierten
Energieverbrauch, erneuerbare Energien, ökologische Stadtentwicklung, Fragen der Verkehrswende sowie die
1.3 Organisation und Unterstützung von Demonstrationen
1.4 Öffentlichkeitsarbeit
2 Aktivierung und Organisation ehrenamtlicher Helfer.
3 Unterstützung anderer Umwelt- und Klimaschutzgruppen in Mainz und Umgebung.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Parents For Future Deutschland e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen
aufgenommen werden.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Eingang einer schriftlich erfolgten Beitrittserklärung.
(4) Personen mit rechtsextremen, sexistischen und sonstigen menschenverachtenden Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich (E-Mail oder postalisch) zum Ende des Monats der Austrittserklärung nach Regelung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfolgen.
(6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Verliert der Verein hierdurch ein Vorstandsmitglied, bestimmt der Vorstand mit absoluter Mehrheit einen
vorübergehenden Vertreter. Spätestens drei Monate nach dem Ende der Mitgliedschaft wird eine Mitgliederversammlung für die Neuwahl einberufen. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
Vereinseigentum ist zurückzugeben.
(8) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
(9) Die Mitglieder sind berechtigt, auf eigene Gefahr an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in Form einer Jahreshauptversammlung statt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
(a) Wahl des Vorstandes
(b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
(c) Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Genehmigung des Haushaltsentwurfes
(f) Wahl der beiden Kassenprüfenden
(g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(h) Aufgaben des Vereins
(i) Auflösung des Vereins
(2) Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform per E-Mail oder in
Ausnahmefällen postalisch, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen vor der Versammlung, durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Mit der Mitgliedschaft erklärt sich das Mitglied mit der Einladung per E-Mail einverstanden. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, online oder hybrid stattfinden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eröffnet. Im ersten Schritt bestimmt die
Mitgliederversammlung die/den Versammlungsleitende/n und die/den Schriftführende/n.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder - beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. die Wahl als abgelehnt. Jedes anwesende oder durch Vollmacht vertretene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Zu einer Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann genau einem anderen stimmberechtigten Mitglied eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung erteilen. Diese muss schriftlich vorliegen und vom Vollmachtgeber unterschrieben sein.
(8) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der/dem Versammlungsleitenden der Mitgliederversammlung und der/dem Schriftführenden zu unterschreiben ist.
(9) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe für die Einberufung beantragt. Abweichend von § 6 Abs. 2 beträgt die Ladungsfrist eine Woche.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand entscheidet über eine Erhöhung der Zahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Bei externen Belangen sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Bei vereinsinternen Belangen ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) ein anderes Vereinsmitglied als vorläufiges Vorstandsmitglied berufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.
(6) Der Vorstand kann Beschlüsse in Telefonkonferenzen, im Onlineverfahren oder in Abstimmung per Mail fassen.
(7) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. Der Vorstand kann die Geschäftsführung auf einzelne Vorstandsmitglieder und/oder Vereinsmitglieder übertragen.
§ 8 Rechnungsjahr und Kassenprüfung
(1) Das Rechnungsjahr (Geschäftsjahr) des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Eine Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres durch die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfenden vorzunehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Kassenprüfenden dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Parents For Future Deutschland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte „Parents For Future Deutschland e.V.“ bei Auflösung des Vereins nicht mehr existieren, so soll das Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation fallen, die es im Sinne der in § 2 genannten Zwecke verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
§ 11 Datenschutz
Der Verein verarbeitet Daten von Mitgliedern und Nichtmitgliedern (Vertragspartner:innen, Interessierten) ausschließlich für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. Dabei achten wir auf den gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutz gemäß DSGVO.
§ 12 Sonstiges
Der Verein ist zum Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz anzumelden. Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in der Gründungsversammlung in Kraft.
Mainz, den 16.11.2025